Allgemeine Geschäftsbedingungen für Fahrschulen
Empfohlen von der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e.V. (Stand 26.11.2003)
1. Bestandteil der Ausbildung
Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen Fahrunterricht.
Schriftlicher Ausbildungsvertrag
Die Fahrausbildung erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages.
Rechtliche Grundlagen der Ausbildung
Der Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der auf ihnen
beruhenden Rechtsverordnungen, namentlich der Fahrschülerausbildungsordnung, erteilt. Im übrigen
gelten die nachstehenden Bedingungen, die Bestandteile des Ausbildungsvertrages sind.
Beendigung der Ausbildung
Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, in jedem Fall nach Ablauf eines
Jahres seit Abschluss des Ausbildungsvertrages.
Wird das Ausbildungsverhältnis nach Beendigung fortgesetzt, so sind für die angebotenen Leistungen
der Fahrschule die Entgelte der Fahrschule maßgeblich, die durch den nach § 19 FahrlG bestimmten
Preisaushang zum Zeitpunkt der Fortsetzung des Ausbildungsvertrages ausgewiesen sind. Hierauf
hat die Fahrschule bei Fortsetzung hinzuweisen.
Eignungsmängel des Fahrschülers
Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages heraus, dass der Fahrschüler die notwendigen
körperlichen oder geistigen Anforderungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis nicht erfüllt, so ist für die
Leistungen der Fahrschule Ziffer 6 anzuwenden.
2. Entgelte, Preisaushang
Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelte haben den durch Aushang in der Fahrschule
bekannt gegebenen zu entsprechen.
3. Grundbetrag und Leistungen
a) Mit dem Grundbetrag werden abgegolten:
Die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die Erteilung des theoretischen Unterrichts und
erforderliche Vorprüfungen bis zur ersten theoretischen Prüfung.
Für die weitere Ausbildung im Falle des Nichtbestehens der theoretischen Prüfung ist die Fahrschule
berechtigt, den hierfür im Ausbildungsvertrag vereinbarten Teilgrundbetrag zu berechnen, höchstens
aber die Hälfte des Grundbetrages der jeweiligen Klasse; die Erhebung eines Teilgrundbetrages nach
nicht bestandener praktischer Prüfung ist unzulässig.
Entgelt für Fahrstunden und Leistungen
b) Mit dem Entgelt für die Fahrstunde von 45 Minuten Dauer werden abgegolten:
Die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, ein-schließlich der Fahrzeugversicherungen sowie die
Erteilung des praktischen Fahrunterrichts.
Absage von Fahrstunden / Benachrichtigungsfrist
Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist die Fahrschule unverzüglich
zu verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens 2 Werktage vor dem vereinbarten
Termin abgesagt, ist die Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung für vom Fahrschüler nicht
wahrgenommene Fahrstunden in Höhe von drei Vierteln des Fahrstundenentgeltes zu verlangen. Dem
Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer
Höhe entstanden.
Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung und Leistungen
c) Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden abgegolten:
Die theoretische und die praktische Prüfungsvorstellung einschließlich der Prüfungsfahrt. Bei
Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt, wie im Ausbildungsvertrag vereinbart, erhoben.
4. Zahlungsbedingungen
Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden der Grundbetrag bei Abschluss des
Ausbildungsvertrages, das Entgelt für die Fahrstunde vor Antritt derselben, der Betrag für die
Vorstellung zur Prüfung zusammen mit eventuell verauslagten Verwaltungs- und Prüfungsgebühren
spätestens 3 Werktage vor der Prüfung fällig.
Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich der Forderungen
Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so kann die Fahrschule die Fortsetzung der Ausbildung
sowie die Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung bis zum Ausgleich der Forderungen verweigern.
Entgeltentrichtung bei Fortsetzung der Ausbildung
Das Entgelt für eine eventuelle erforderliche weitere theoretische Ausbildung (Ziffer 3a Abs. 2) ist vor
Beginn derselben zu entrichten.
5. Kündigung des Vertrages
Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule nur in den nachstehend
genannten Fällen gekündigt werden:
Wenn der Fahrschüler
a) trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 4 Wochen seit Vertragsabschluss
mit der Ausbildung beginnt oder er diese um mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund unterbricht,
b) den theoretischen oder den praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils zweimaliger
Wiederholung nicht bestanden hat,
c) wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt.
Schriftform der Kündigung
Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt.
6. Entgelte bei Vertragskündigung
Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für die er-
brachten Fahrstunden und eine etwa erfolgte Vorstellung zur Prüfung.
Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund oder der Fahrschüler, ohne durch ein vertragswidriges
Verhalten der Fahrschule veranlasst zu sein (siehe Ziffer 5), steht der Fahrschule folgendes Entgelt
zu:
a) 1/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Vertragsschluss mit der Fahrschule, aber vor
Beginn der Ausbildung erfolgt;
b) 2/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Beginn der theoretischen Ausbildung, aber vor
der Absolvierung eines Drittels der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen
Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;
c) 3/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der Absolvierung eines Drittels, aber vor dem
Abschluss von zwei Dritteln der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen
Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;
d) 4/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der Absolvierung von zwei Dritteln der für die
beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt, aber vor
deren Abschluss;
e) der volle Grundbetrag, wenn die Kündigung nach dem Abschluss der theoretischen Ausbildung
erfolgt
Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Entgelt oder ein Schaden in der
jeweiligen Höhe nicht angefallen oder nur geringer angefallen ist.
Kündigt die Fahrschule ohne Grund oder der Fahrschüler, weil er hierzu durch ein vertragswidriges
Verhalten der Fahrschule veranlasst wurde, steht der Fahrschule der Grundbetrag nicht zu. Eine
Vorauszahlung ist zurückzuerstatten.
7. Einhaltung vereinbarter Termine
Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden
pünktlich beginnen. Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule. Wird auf
Wunsch des Fahrschülers davon abgewichen, wird die aufgewendete Fahrzeit zum Fahrstundensatz
berechnet. Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten oder unterbricht
er den praktischen Unterricht, so ist die ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder
gutzuschreiben.
Wartezeiten bei Verspätung
Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so braucht der Fahrschüler nicht länger zu
warten. Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer vereinbarten praktischen Ausbildung zu
vertreten, so geht die ausgefallene Ausbildungs-zeit zu seinen Lasten. Verspätet er sich um mehr als
15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten. Die vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann
als ausgefallen (Ziffer 3b Absatz 3).
Ausfallentschädigung
Die Ausfallentschädigung für die vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Ausbildungszeit beträgt
auch in diesem Falle drei Viertel des Fahrstundenentgelts. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis
vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.
8. Ausschluss vom Unterricht
Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen:
a) Wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht;
b) Wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit begründet sind.
Ausfallentschädigung
Der Fahrschüler hat in diesem Fall ebenfalls als Ausfallentschädigung drei Viertel des
Fahrstundenentgelts zu entrichten. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden
sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.
9. Behandlung von Ausbildungsgerät und Fahrzeugen
Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und des
sonstigen Anschauungsmaterials verpflichtet.
10. Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen
Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb gesetzt
werden. Zuwiderhandlungen können Strafverfolgungen und Schadenersatzpflicht zur Folge haben.
Besondere Pflichten des Fahrschülers bei der Kraftradausbildung
Geht bei der Kraftradausbildung oder -prüfung die Verbindung zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer
verloren, so muss der Fahrschüler unverzüglich (geeignete Stellen) anhalten, den Motor abstellen und
auf den Fahrlehrer warten. Erforderlichenfalls hat er die Fahrschule zu verständigen. Beim Verlassen
des Fahrzeugs hat er dieses ordnungsgemäß abzustellen und gegen unbefugte Benutzung zu
sichern.
11. Abschluss der Ausbildung
Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die
nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeuges besitzt (§ 16 FahrlG). Deshalb
entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss der Ausbildung (§ 6
FahrschAusbO).
Anmeldung zur Prüfung
Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers; sie ist für beide
Teile verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des
Entgelts für die Vorstellung zur Prüfung und verauslagter oder anfallender Gebühren verpflichtet.
12. Gerichtsstand
Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach
Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland, oder ist der
gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Sitz der
Fahrschule der Gerichtsstand.